Satzung des Vereins KunstHofKöpenick
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „KunstHofKöpenick“
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Wenn wir in einem Kulturstaat leben, dann sollten wir auch zu dessen kultureller Substanz beitragen. Inzwischen sind wir uns bewusst, dass wir uns um die Regeneration unserer natürlichen Grundlagen, wie Wasser und Luft etc. kümmern müssen. Genauso wichtig ist die  Investition in unseren Boden, in unseren Kulturboden. Kunst und Kultur gehören zum täglichen  Leben, wie Bildung, Wirtschaft, Umwelt, Technik und Wissenschaft. Ziel des Vereins ist es  deshalb, Kunst und Kultur in seiner ganzen Vielfalt zu fördern und den Menschen näher zu  bringen. Aufgrund dessen ist der Zweck des Vereins die Förderung von Kunst und Kultur.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • diverse kulturelle und künstlerische Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorträge, Konzerte,  Lesungen etc.
  • Förderung von Künstlerinnen und Künstlern und kreativ Tätigen durch bspw. das Projekt  Aprés Church: „Der neue Treffpunkt in der Altstadt Köpenick. Jeden Sonntag gegen 11.30h wird die ‚Stadtkirche St. Laurentius‘ mit ihrer Schlussglocke des Gottesdienstes das akustische Signal für den Beginn dieser neuen Veranstaltungsreihe. Sobald die letzten Töne der Glocke verklungen sind, gibt es auf der Bühne im urbanen Innenhof von ‚Alt Köpenick 12‘ Kultur und Unterhaltung satt für Anwohner und Gäste. Künstler sämtlicher Genres bringen Teile ihrer aktuellen Programme zur Aufführung. Jeweils eine Stunde und ohne Eintritt.“ Die kulturellen Projekte werden selbständig durch den Verein organisiert und auch durchgeführt.
  • Gewinnung einer breiten Öffentlichkeit zur Unterstützung des Vereinszweckes durch  Gewinnung von Fördermitgliedern
  • Bewahrung des Gedenkens und Nachlasses von Künstlerinnen und Künstlern, z.B. durch Grabpflege

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen bis auf folgende Ausnahme nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können jedoch für die Vorstandstätigkeit Aufwandsentschädigungen und Tätigkeitsvergütungen erhalten, die sich an den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 3 Nr. 26 – 26b EStG orientieren.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Finanzierung
1. Der Verein finanziert sich aus
    • Mitgliedsbeiträgen
    • Förderbeiträgen / Spenden
    • Sponsoring, in nicht schädlichem Umfang
    • ggf. Überschüssen der Veranstaltungen
    • Öffentlichen Zuschüssen
2. Die Finanzordnung bzw. Finanzierung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Die Mitgliedschaft ist generell in zwei Formen möglich:
    • Aktive Mitgliedschaft (Vollmitglied) – diese Mitglieder genießen alle Rechte und Pflichten eines Vereins.
    • Fördernde Mitgliedschaft (kein Vollmitglied) – diese Mitglieder sind Fördermitglieder und dokumentieren durch Ihre Mitgliedschaft und die Zahlung des Mitgliedbeitrages die Unterstützung des Vereinszweckes.
3. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person oder juristische Person werden, die bereit und fähig ist, dem Vereinszweck entsprechend tätig zu werden.
4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers, sowie Telefon, Fax, E-Mail,  Unterschrift.
5. Mit dem Antrag erkennt die Bewerberin/ der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
6. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist der Antragstellerin/ dem Antragsteller mitzuteilen; sie  bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht der/ dem  Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
7. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
8. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (ordentliche Mitglieder), sowie aus Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer  Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der  Mitgliederversammlung notwendig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung  Anträge zu stellen.
3. Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, Vorschläge zur Erweiterung und Verbesserung der Tätigkeit des Vereins zu unterbreiten, sowie sich aktiv an der Umsetzung zu beteiligen.  Dafür hat jedes Mitglied das Recht, Anträge an den Vorstand und in der Mitgliederversammlung  zu stellen
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch endgültige Beendigung des Vereins nach Abwicklung,
    • durch Tod des Mitgliedes,
    • durch freiwilligen Austritt – die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einbehaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden,
    • durch Erlöschen der Mitgliedschaft – wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht des vergangenen Jahres nicht nachkommt und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist,
    • durch Ausschluss aus dem Verein – Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme der/des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
2. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab  Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die  Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die  Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht,  gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der  Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt die  Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die  Mitgliedschaft als beendet gilt.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen  Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf  rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.
4. Das Erlöschen der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht seiner vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Das ausgeschiedene oder  ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Es ist durch jedes Mitglied ein auf das Kalenderjahr bezogener Beitrag zu entrichten. Jedem Mitglied steht es frei den vorgenannten Beitrag in monatlichen oder vierteljährlichen Beiträgen  oder als Jahresgesamtbeitrag zu entrichten. Bei unterjährigem Vereinsbeitritt des Mitglieds  vermindert sich der Beitrag im Verhältnis zum Gesamtkalenderjahr entsprechend.
2. Die Höhe des Jahresgesamtbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung jährlich
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentlich Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben  erforderlich ist.
§ 8 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung
2. Die Organe des Vereins können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.
3. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren. Die Protokolle sind von der protokollführenden Person und der Versammlung leitenden Person zu unterschreiben und dem  Verein bekannt zu geben. Näheres regelt die Vereinsordnung.
4. Durch die Organe können weitere selbstständige Organe mit eigenem Verantwortungsbereich gebildet werden. Näheres regelt die Vereinsordnung.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Diese ist mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Rechnungslegung bzw. Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl bzw. Abberufung der Vorstandsmitglieder in Einzelwahl
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
    • Festsetzung der Beitragsordnung
    • Eventuelle Änderungen der Satzung
    • Beschlüsse des Vorstandes zum Ausschluss von Mitgliedern
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellter des Vereins sein darf
4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann  seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der  Mitgliederversammlung einholen.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand.
2. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich einberufen werden, wobei die E-Mail als schriftliche Einladung gilt.
3. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen und beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,  wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands
    • Bericht der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl des Vorstands
    • Wahl der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlages für das folgende Geschäftsjahr
    • Festsetzung der Beiträge bzw. Umlagen für das folgende Geschäftsjahr bzw. die Verabschiedung von Beitragsordnungen
    • Beschlussfassung über etwaige vorliegende Anträge.
5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte  Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung  mitgeteilt werden.
6. Spätere Anträge, auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der  erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt  (Dringlichkeitsanträge).
7. Der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen  Versammlungsleiter bestimmen.
8. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
9. Die Protokollführerin/ der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zur Protokollführerin/ zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von der versammlungsleitenden Person und  dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle  eingesehen werden.
11. Das Protokoll soll die folgenden Feststellungen enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    • Anzahl der erschienenen Mitglieder
    • Tagesordnung
    • Einzelne Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 11 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder.
2. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.  Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handheben oder Zuruf.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand  verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen  Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder  beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
6. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
7. Für Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen  erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten  Stimmen erreicht haben.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es  das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der  Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand  verlangt.
2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß. In diesem Fall kann eine Einladungsfrist von bis zu 14 Tagen gelten.
§ 13 Vorstand und besondere Vertretung
 
§ 13.1 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB wird gebildet aus:
    • Einem/r Vorsitzenden
    • Einem/r Stellvertreter/in
    • Einem/r Kassenwart/in
2. In den Vorstand können Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aller zwei Jahre in einer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis  eine Neuwahl erfolgt.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder  bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
6. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke  oder grundstücksgleiche Recht sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr 5.000,00 EUR (in  Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 13.2 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, die Interessen Vereins zu wahren. Dabei sind Aufgaben und Zweck der Satzung zu befolgen.
3. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört auch die Kontrolle der Arbeit der Geschäftsführung zwischen den Mitgliederversammlungen auf Grundlage der Satzung.
4. Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder entgegen den Bestimmungen der Satzung, so kann er von der Mitgliederversammlung auch innerhalb der Amtszeit mit einfacher Mehrheit  abgewählt werden.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 13.3 Besondere Vertretung des Vorstands
Zur Organisation der Tätigkeit des Vereins kann vom Vorstand eine Geschäftsführung als besondere Vertretung des Vorstands nach § 30 BGB ernannt werden.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
    • Einberufung der Mitgliederversammlungen
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
    • Buchführung
    • Erstellung eines Jahresberichtes
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einzuholen.
§ 15 Rechnungslegung und Prüfung
1. Der Vorstand hat über die Finanzierung Rechenschaft abzulegen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
2. Zu diesem Zweck stellt er nach Schluss des Geschäftsjahres in den folgenden drei Monaten eine Jahresrechnung auf und gibt diese an die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Rechnungsprüfer/in. Dieser hat für das ablaufende Geschäftsjahr die Kassenprüfung durchzuführen und auf der folgenden Mitgliederversammlung  Bericht zu erstatten. Darüber hinaus ist vor jeder Entlastung der Kassenwartin/ des  Kassenwartes eine Kassenprüfung durchzuführen.
4. Den Mitgliedern und dem Vorstand ist nicht gestattet, die Inhalte der Jahresrechnung in schriftlicher oder mündlicher Art an Dritte weiterzugeben.
§ 16 Auflösung des Vereins, Haftung und Liquidation
 
§ 16.1 Auflösung und Liquidation
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes  beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam  Liquidatoren.
2. Es können auch andere Liquidatoren bestellt werden.
3. Die Liquidatoren beenden die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein  Vermögen an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte  Körperschaften zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe, der Wohlfahrtspflege und  mildtätiger Zwecke sowie der Berufsbildung und wissenschaftlicher Zwecke und für die  Förderung von Wissenschaft und Forschung.
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
§16.2 Haftung
1. Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
2. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegenüber dem Verein.
§17 Satzung
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.
 Vorstand 

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